8. April 2021: Allen Personen ist ab dem 12. April 2021 der Zutritt zum Schulgelände untersagt, wenn sie nicht durch einen Nachweis einer für die Abnahme von SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests zuständigen Stelle (z.B. Testzentrum, Apotheke, Hausarzt) oder eine qualifizierte Selbstauskunft (Formblatt: Qualifizierte Selbstauskunft über das Vorliegen eines negativen Antigen- Selbsttests zum Nachweis des SARS-CoV-2-Virus) nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. Die Ausstellung des Nachweises und die Vornahme des Tests dürfen nicht länger als drei Tage zurückliegen. Statt des Nachweises wird es auch möglich sein, unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes ein Selbsttest auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 vorzunehmen. Die Testung erfolgt dabei unmittelbar zum Beginn der ersten Unterrichtsstunde. Die Regel soll die Testung in der Schule sein. Die Tests werden am Montag und Mittwoch jeder Woche jeweils für die anwesenden Lerngruppen zum Beginn der 1. Unterrichtsstunde durchgeführt. Schülerinnen und Schüler, die in der ersten Unterrichtsstunde nicht im Präsenzunterricht sind (z.B. durch einen planmäßig späteren Unterrichtsbeginn), führen die Testung in den großen Pausen bitte vor dem Besuch des Unterrichts durch (Konferenzraum / jeweils um 9:00 Uhr, 11:00 Uhr und 13:00 Uhr). Geben Eltern bzw. volljährige Schülerinnen und Schüler nicht die Zustimmung zur Durchführung von Testungen, so sind weder die Teilnahme am Präsenzunterricht oder an der Notbetreuung noch das Betreten der Schule möglich. Ein Anspruch auf Dis...
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